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AGB

Allgemeine Mietbedingungen (AGB) Tobias Riepl e.U

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail, SMS, WhatsApp oder dgl. rückbestätigt werden muss, zustande.


2. Für rechtsgültige Mietverträge besteht seitens des/der Mieter:in kein Widerrufs­recht oder Rück­trittsrecht, auch wenn diese im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG).


3. Mieter:in können eine oder jene Person(en) sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter:in bezeichnet werden. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Miet­er:in berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berecht­igte(n) Lenker:in zu überlassen. Sofern der/die Mieter:in nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er/sie die Auswahl des/der Lenkers:in sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass dieser(e) im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Tauglichkeit und Auflagen einhält.
Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der/die Mieter:in nicht berechtigt, den Miet­wagen un-/ent­gelt­lich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurz­fristig­en Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungs­schutz­es und es ist wegen Vertragsbruch mit Rechtsansprüchen seitens des Vermieters zu rechnen. 

B: Allgemeines

1. Der/die Mieter:in muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine in Österreich gültige Fahrer­laub­nis besitzen, ein gültiges kontodeckendes und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungs­mittel verwenden, sowie einen gültigen Reisepass/Personal­aus­weis vorweisen, als auch einen vom Vermieter akzeptierten Adressnachweis vorlegen.
Der/die Mieter:in und sowohl auch die weiteren im Vertrag berechtigten Lenker:innen müssen zudem nachweisen, dass er/sie seit zumindest 1 Jahr im Besitz eines gültigen Führer­scheins der Klasse B ist und das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.
Kann der/die Mieter:in bei Übergabe des Fahrzeugs diese Nachweise nicht gänzlich vor­legen, steht es dem Vermieter frei, vom Mietvertrag zurücktreten. Entstehen daraus dem Vermieter vermögensrechtliche Nachteile, müssen diese vom abgewiesenen Mieter:in un­ver­züglich ersetzt werden.


2. Das Fahrzeug wird dem/der Mieter:in im Betriebs-/Verkehrstauglichem Zustand und mit gefülltem Kraftstofftank übergeben und muss vom Mieter:in wie übergeben und wieder vollgetankt rückgestellt werden (Nachweis Tankrechnung).
Sämtliche Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen gänzlich zu Lasten des/der Mieters:in. Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Kraftstofftank zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung ersatzweise selbst vornehmen und dem/der Mieter:in dafür die erhöhten Kosten von € 3/Liter (inkludiert Zahlung Tankkosten/Zeitaufwand für Betank­ung, extra An-/Abfahrt zum Stützpunkt des Vermieters) des aufzufüllenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.


3. Beschädigungen, abnormer Verschleiß, unsachgemäßer Gebrauch, während der gesamten Mietdauer, werden im Übergabeprotokoll bei der Rückstellung schriftlich festgehalten und führen zu Wiederherstellung-/Ersatzansprüchen durch den Vermieter.


4. Fahrzeugschlüssel: Der übergebene Fahrzeugschlüssel besitzt eine eigenen Key-ID mit Memory-Funktionen und ist damit fahrzeuggebunden. Gerät der Schlüssel in Verstoß/Ver­lust oder erleidet er eine verschuldete Funktionsstörung, hat der/die Mieter:in sämtliche Wiederbe­schaffungs­­kosten (auch die An-/Abreise des Mietautos zur Codier­ung) vollumfänglich zu tragen.
Das Mietfahrzeug besitzt eine automatische Sicherheitsverriegelung, versperrt sich das Fahrzeug eigenständig und der/die Mieter:in können das Fahrzeug nicht mehr öffnen (weil der Schlüssel abhanden/defekt oder im Fahrzeug ist) muss der Vermieter unver­züg­lich davon in Kenntnis gesetzt werden. Entscheidet der Vermieter durch Eigenanreise den Wagen mit einem Ersatzschlüssel wieder zu öffnen, hat der/die Mieter:in die Aufwän­de für An-/Abreise (Treibstoff udgl.) und den Zeitaufwand mit einen Stundensatz von
€ 50,-- gänzlich zu tragen. Eine Wagenöffnung durch Dritte ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht zulässig und führt bei Zuwiderhandlung zu Ersatzansprüchen.


5. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des/der Mieters:in über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Be­stand­teil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der/die Mieter:in, dass er zur Zahl­ung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.


6. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges, verpflichtet sich der/die Mieter:in, als auch die be­recht­­igten zusätzlichen Lenker, ohne jeglichen Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.


7. Das Mitführen von Tieren jeglicher Art ist strikt untersagt.


8. Es gilt striktes Rauchverbot bzw. Nutzung alternativer Genussmittel (zB. Dampfer, E-Zigaretten udgl.) während der gesamten Mietdauer im Fahrzeug. Zuwiderhandlung stellt eine grobe Vertragsverletzung dar und wird mit einer Vertrags­strafe von bis zu € 1.000,-- geahndet.


9. Es ist ausnahmslos untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke, für Wettkämpfe, einschlägige Events, Rennstrecken od. dergleichen in jeglicher Art/Zweck zu nutzen.


10. Die Fahrzeugnutzung ist ausschließlich im Bundesgebiet von Österreich erlaubt. Zuwiderhandlung stellt eine grobe Vertragsverletzung dar und wird mit einer Vertrags­strafe von bis zu € 3.000,-- geahndet, führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes und gewährt weiterführende Rechtsansprüche seitens des Vermieters.
*In Absprache mit dem Vermieter kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden, die jedenfalls gesondert schriftlich festgehalten werden muss.

​11. Der Mietwagen ist mit einem GPS-Ortungs-/Fahrzeugparametersystem ausgestattet, damit ist für den Vermieter nachvollziehbar, welche Wegstrecken/Dauer/Nutzung das Fahrzeug absolviert hat. Der/die Mieter:in erteilt uneingeschränkt die Einwilligung für die Datennutzung durch den Vermieter.


12. Das Fahrzeug ist beim Verlassen immer im abgesperrten Zustand zu hinterlassen. Bei längerer Abwesenheit ist das Fahrzeug nur in versperrbaren Garagen/Parkhäusern abzu­stellen. Diesbezügliche Pflichtverletzungen stellen ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was für außerordentliche Haftungen (Diebstahl/Vandalismusschäden udgl.) für den/die Mieter:in zur Folge hat.


13. Der/die Mieter:in erklärt, dass er/sie sämtliche von ihm/ihr abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner/ihrer Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklär­ung­en auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

 

14. Der/die Mieter:in verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.


15.Das Ausschalten der Traktionskontrolle und/oder aller Assistenzsysteme sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Ver­sicher­ungsschutzes und gewährt Rechtsansprüche seitens des Vermieters.


16. Sogenannte Race-/F1-/Launchcontrol-Starts sind strikt untersagt. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von bis zu 3.000,00 € pro ausgeführtem Race-/F1-/ Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird vom Vermieter regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der/die Kunde:in ist uneinge­schränkt mit einer derartigen Datennutzung und ggf. anstehenden Vertragsstrafe einver­standen und erhebt dagegen keine Rechtsmittel.


17. Der Mietvertrag endet mit der ordnungsgemäßen Rückstellung zum vertraglich festge­legten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht der Vertragsparteien auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.


18. Kaution: Der/die Mieter:in ist verpflichtet die vertraglich festgelegte Kaution in geeigneter Weise und Akzeptanz des Zahlungsmittels durch den Vermieter, noch vor Anmietung zu hinterlegen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Kaution nach Beendigung des Mietver­trags und korrekten Rückgabe des Fahrzeugs sowie der Prüfung auf Schadenfreiheit zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel über die gleiche Zahlungsmetho­de, mit der die Kaution hinterlegt wurde. Bei strittigen Angelegenheiten kann die Kaution bis zur deren Klärung als Sicherheitsleistung vom Vermieter einbehalten werden.
Wird vom/der Mieter:in ein PKW als Kautionsmittel hinterlassen, so ist es unerheblich, ob der PKW im Eigentum des/der Mieters:in steht (z.B. Firmenwagen/Leasing/Überlass­ung udgl.). Der PKW wird als Werthinterlegung angesehen, wobei der/die Mieter:in die ungeteilte Haftung übernimmt. Sollte der/die Mieter:in bei der Rückstellung des Mietfahr­zeuges eine offene Forderung durch den Vermieter haben (z.B. Mehrkilometer, verläng­erte Mietzeit udgl.) wird das als Kaution eingesetzte Fahrzeug, erst nach Begleichung der Restschuld vom Vermieter zurückgegeben. Der/die Mieter:in halten in solch einem Fall den Vermiet­er unbeschadet von jeglichen Rechtsansprüchen/Forderungen/Aufwend­ung­en.

C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

 

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Setzt der/die Mieter:in den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als automatisch verlängert. Es gilt eine grobe Vertragsverletzung und wird mit einer Vertrags­strafe in angemessener Höhe geahndet. Ferner ist der/die Mieter:in verpflichtet, ein Nutzungsentgeld für die vertragswidrige Nutzung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu bezahlen, welches sich nach der Dauer der vertrags­widrigen Nutzung und der jeweils gültigen Preisliste richtet.


2. Der/die Mieter:in verpflichtet sich, das Fahrzeug pünktlich zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsvereinbartem Zustand und Tankfüllung (wie bei Übergabe) zur ver­ein­barten Zeit, am vereinbarten Ort rückzustellen. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahr­zeuges erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der/die Mieter:in dem Vermieter Schadensersatz im entstandenen Ausmaß für den erhöhten Aufwand der Fahrzeug­pflege.


3. Eine Verlängerung der vertraglichen Mietdauer durch den/die Mieter:in ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vertraglichen Mietdauer mitzuteilen und gilt nur mit schriftlicher Zustimmung (per E-Mail, SMS, WhatsApp oder dgl.) durch den Vermieter.
Ein Rechtsanspruch zur Vertragsverlängerung besteht für den/die Mieter:in nicht, es birgt auch keine Begründungspflicht der Abweisung des Vermieters.
Wird seitens des Vermieters eine mündliche Zustimmung zur Verlängerung des Mietver­trag­es abgegeben, bleiben sämtliche Vertragsbestimmungen und Klauseln aus dem geltenden Mietvertrag wirksam.
Bei Versagung der Mietverlägerung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rück­gabetermin und Übergabeort rückzustellen. Liegt ein Versäumnis des Mieters:in vor, verliert der Mieter:in sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters:in. Ungeachtet dessen ist der Mieter:in verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Über­schreitung der Mietdauer die jeweiligen Zusatzkosten nach Preisliste zu zahlen, mit Aus­nahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Sollten aus der Zuwiderhandlung für den Vermieter darüberhinausgehende Nachteile (z.B. verein­barte Weitervermietungen), oder Kosten entstehen, wird der Mieter:in zur adäquaten Begleich­ung in die Pflicht genommen.


4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
 

5. Bei vorzeitiger Rückstellung des Mietfahrzeuges wird für eine noch offene Restmietzeit und/oder verminderter Kilometerleistung aus dem vereinbarten Kilometerpaket keinerlei Ersatz geleistet.


6. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort und pünktlich zum Termin rückzustellen, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.


7. Der/die Mieter:in ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungs­rechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzu­rechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


8. Wird mit elektronischem Zahlungsmittel bzw. Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzliche Zahlungsforderungen, Versicherungs-/Schadenselbst­beteili­gungen über das verwendete Zahlungsmittel/Kreditkarte abzurechnen.

 

 

D: Schäden am Mietwagen

 

1. Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der/die Mieter:in den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäd­en darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fach­werk­statt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Ver­miet­ers ist entbehrlich, wenn dem/der Mieter:in vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerk­statt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 100,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem/der Mieter:in nach den vorangegang­enen Bestimm­ungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter:in verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der/die Mieter:in nach­weist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm/ihr verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

 


2. Schäden durch Unfall

Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

Der/die Mieter:in hat die Verpflichtung bei einer wie auch immer gearteten Unfall­be­teiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der  benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs am Vermietungsort zu erstellen und dem Vermieter zu übergeben.
d) Bei Unfällen verpflichtet sich der/die Mieter:in, auf eine polizeiliche Unfallaufnahme hinzuwirken und unabhängig davon alle Beweise (z.B. Zeugen, Fotos von der Unfall­stelle etc.) zu sichern, die für die Wahrung der Rechte des Entleihers zweckdienlich sein könnten.
e) Der/die Mieter:in wird dem Vermieter unverzüglich über sämtliche Umstände des Unfalls informieren und nach Kräften bei der Klärung des Unfallhergangs mitwirken, insbesondere gegenüber Versicherungen, Behörden und Gerichten. Dabei ist er zu fristgemäßen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
f) Der/die Mieter:in verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche aus einem Schadenfall entstehenden Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, wird der Vermieter zur Abdeckung solcher Schäden eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Die daraus resultierende Prämienerhöhung ist von der/die Mieter:in auf Aufforderung und gegen Nachweis bis zur Wieder­erlangung der Bonusstufe vor dem

Anlassfall hochgerechnet als Einmalzahlung zu erstatten.

E: Haftung des Mieters

 

1. Der/die Mieter:in versichert, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug verfügt und er einem Fahrverbot nicht unterliegt. Er verpflichtet sich, den Verleiher umgehend zu informieren, wenn ihm während der Verleihdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Er verpflicht­et sich während der Dauer solcher Führerscheinmaßnahmen das Fahrzeug nicht mehr zu führen. Der Vermieter ist dann berechtigt das Mietfahrzeug am Abstell-/Stilllegungsort abzuholen, wobei die Kostentragung für die dem Vermieter entstandenen Kosten (An-/Abfahrt € 0,50 je Kilometer (Hin- u. Zurück zum Stützpunkt), Aufwand Zeit mit 2 Per­sonen/je Std. € 100, Tankkosten für das Mietfahrzeug (Volltankung, wie bei Abholung) und entstandener Miet­ausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste), durch den/die Mieter:in unverzüglich zu tragen sind. Sollte das Mietfahrzeug behördlich beschlagnahmt werden, hat der/die Mieter:in noch zusätzlich sämtliche für den Vermieter erlittene Schäden/Einbußen aufzukommen. Ein Rechtsmittel wird bei obigen Verstöß­en gänzlich ausgeschlossen.

2. Der/die Mieter:in verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und die Betriebs­anleitung sowie sonstige Hinweise des Herstellers zu beachten. Werden Wartungen oder Reparaturarbeiten erforderlich, wird er/sie sich unverzüglich mit dem Vermieter in Ver­bind­ung setzen und nach dessen Anweisungen verfahren.


3. Der/die Mieter:in wird bei der Nutzung des Fahrzeugs die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie die Gebote der Technik beachten und Fahrten unterlassen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung oder Beeinträchtigung des Fahrzeugzustandes führen können.

4. Der/die Mieter:in verpflichtet sich, jene Reparaturkosten zu tragen, die von ihm/ihr schuld­haft herbeigeführt worden sind, etwa durch übermäßige Nutzung des Fahrzeugs oder dessen falsche Bedienung. Dabei hat sich der Vermieter eine eventuelle Wertver­besserung („neu für alt“) anrechnen zu lassen.


5. Mit Ablauf der Verleihdauer ist das Fahrzeug, sofern der Wagen die Verschmutzung durch "normale Benutzung" übersteigt, vom/der Mieter:in in gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben, und zwar, soweit nicht anders vereinbart, am Übergabeort des Vermieters, unter Aushändigung sämtlicher überlassenen Schlüssel und Papiere.


6. Unbeschränkte Haftung des Mieters:in bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der/die Mieter:in den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der/die Mieter:in und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner:in unbeschränkt.


7. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des/der Mieters:in und berechtigten Lenker:in. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteili­gung für Schäden durch den/die Mieter:in und den berechtigten Lenker:in beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskover­sicher­ung. In diesem Fall haftet der/die Mieter:in und berechtigte Lenker:in für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadens­fall. Die Haftung des/der Mieters:in/Fahrers:in für Verkehrsverstöße und Straftaten kann keinesfalls ausgeschlossen werden.

 

8. Der/die Mieter:in und der/die Lenker:in haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der/die Mieter:in und der/die Lenker:in stellen den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten unbe­schad­et, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter ein­heb­en. Mieter:in/Lenker:in überweisen unverzüglich die anfallenden Kosten an den Ver­miet­er, auch wenn die Vorschreibungen erst zu einem späteren Zeitpunkt beim Vermieter anstehend werden.


9. Der/die Mieter:in haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungs­fehlern, Manipulationen oder Überbeanspruchung an Fahrzeug und Material während der Mietzeit zurückzuführen sind.


10. Unbeschränkte Haftung des/der Mieters:in und berechtigten Lenkers:in Trotz vertrag­licher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.:
Die Haftungsreduzierung nach Vertragspunkt E gilt nicht für vom Mieter:in/Fahrer:in vor­sätz­lich verursachte Schäden. Im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Schad­ens­­her­bei­führung ist der Vermieter berechtigt, den/der Mieter:in/Fahrer:in in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Ausmaß der Haftung im Grad der Fahrlässigkeit bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der/die Mieter:in/Fahrer:in eine der Ver­trags­­pflicht­en dies­er Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässig­en Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den/die Mieter:in/Fahrer:in in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zu der Höhe des Gesamt­schad­ens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Ausmaß der Haftung im Grad der Fahr­lässig­keit verhält. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit trägt der/die Mieter:in/Fahrer:in. Mieter:in und Lenker:in haften ungeachtet der unter Vertragspunkt E vereinbarten Haftungs­beschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter:in) den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker:in schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des/der Lenkers:in berechtigte Mieter:in den  Miet­wagen an eine(n) Lenker:in übergibt, der/die nicht im Besitz der für den betreff­enden Miet­wagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe oder Ähnlichem  genutzt wurde,
e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem  Mietfahrzeug.
 

11. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Die Schadenersatzpflicht des/der Mieters:in erstreckt sich auf die gesamten Reparatur­kosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahr­zeuges, auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Die Selbstbe­teiligung im Schadensfall beträgt vorerst max. € 5.000,-- und richtet sich nach der verur­sach­ten Schadenshöhe. Wird seitens des Versicherungsträgers eine Haftung ausge­schloss­en (z.B. wegen grober bzw. arglistiger Verfehlungen) ist der volle Schad­ens­­um­fang zu leist­en. Zusätzlich zur Selbstbeteiligung haftet der/die Mieter:in – soweit ange­fallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigen­ge­bühr­en und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Entsteht dem Vermieter wegen längerer Dauer der Schadenswiederherstellung ein finanzieller Schaden durch Miet­ausfall, ist dieser in Höhe von 60% der Tagessätze der gültigen Preisliste zu ent­schädigen.


12. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Vertragspunkt A bezeich­neten weiteren Fahrer:in – haftet der/die Mieter:in für die Einhaltung der Bestimm­ungen dies­es Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

13. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungs­schutz.

F: Haftung des Vermieters

 

1. Schadensersatzansprüche des/der Mieters:in gegenüber dem Vermieter aus dem Miet­ver­trag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesund­heit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schad­en beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermiet­ers.


2. Kann der Vermieter zugesicherte Mietvereinbarungen nicht einhalten (zB. keine recht­zeitige Rückstellung des Fahrzeuges, nicht vorgesehene Mietverlängerungen, reparatur­bedürftige Schäden bei Rückstellung, Unfallbehebungen), hat der/die Mieter:in keinerlei Rechts­ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz für Aufwendungen.


3. Der/die Mieter:in entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Ver­luste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in dies­em zurückge­lassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

 

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: gravierende Verstöße gegen die StVO, mangelnde Pflege des Fahrzeuges, un­sach­­­­­gemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vor­sätz­liche Beschädigung des Mietfahr­zeug­es, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutz­ung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, uner­laub­­te Weitervermietung des Fahrzeugs udgl., daraus resultieren sich für den/die Mieter:in keinerlei Rechts­ansprüche auf Rückabwicklung, Schadensersatz oder auf Ersatz für Aufwendungen.
 

H: Stornobedingungen

 

1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig.
Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
•           bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
•           ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
•           ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
•           unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises

•           72 Stunden bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 95% des Mietpreises
•           unter 24 Stunden oder auch Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 100% des Mietpreises

 


2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.


3. Sollte der/die Mieter:in nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem/der Mieter:in wird in diesem Fall wegen Vertrags­verletzung der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt.

Dem/der Mieter:in, der nicht Verbraucher im Sinne des KSchG und UGB ist, steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien

 

Der/die Mieter:in stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über Bonität von der (KSV 1870, CRIF) erhält.

J: Schlussbestimmungen

 

  • Hinterlassung des PKW des/der Mieters:in als „Kaution“ am Übergabeort.
    Wird die Kaution in Form eines PKW samt Fahrzeugschlüssel beim Vermieter hinter­lassen, kann dieser kostenfrei bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes abge­stellt werden. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftungen inkl. Naturereig­nisse (zB. Sturm, Hagel, usw.) für dieses Fahrzeug. Der/Die Mieter:in nimmt das uneingeschränkt und unter Ausschluss jeglicher Rechtsmittel zustimm­end zur Kenntnis.

  • Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen in keinster Weise.

  • Es gilt Österreichisches Recht mit Erfüllungsort und Gerichtsstand Linz.

  • Ist der Mieter.in Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Republik Österreich, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag der Erfüllungsort und Gerichtsstand Linz.

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